S a t z u n g
des Motor-Sport-Club Heiligenhaus Rhein-Berg e.V. im
ADAC
Stand 04.03.2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
I. Der am 1. Mai 1952 in Heiligenhaus gegründete Ortsclub führt den
Namen
„Motor-Sport-Club Heiligenhaus Rhein-Berg e.V. im ADAC“.
Er hat seinen Sitz in Heiligenhaus bei Overath und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Köln (VR 501125) eingetragen.
II. Der Ortsclub muss während seines Bestehens mindestens 7 ordentliche
ADAC Mitglieder aufweisen.
III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
I. Zweck des Ortsclubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen
des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich
im Rahmen der Satzung des ADAC Gesamtclubs sowie des Regionalclubs ADAC
Nordrhein. Er wahrt die Beschlüsse des ADAC Präsidiums sowie des ADAC
Verwaltungsrates sowie die Belange der gesamten ADAC Organisation.
II. Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche,
touristische und gesellige Veranstaltungen. Er tritt für die Mobilität
aller Verkehrsteilnehmer ein unter Berücksichtigung des Natur-, Umwelt-
und Klimaschutzes. Bei der Ausübung des Sports bzw. bei der Durchführung
von Clubveranstaltungen fördert der Ortsclub durch geeignete Maßnahmen
den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Ortsclubmitglieder
untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der
Ortsclub trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der
Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Ortsclub betätigt
sich aktiv auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, des Jugendsports und
der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Ortsclub setzt
sich für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des kraftfahrttechnischen
Kulturguts ein.
III. Der Ortsclub und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und
Veranstaltungen des ADAC Regionalclubs Nordrhein und/oder des
ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.
§ 3 Mitgliedschaft
I. Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person
kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur
Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein. Der
Ortsclub trägt dafür Sorge, dass möglichst alle seine Mitglieder
parallel zu ihrer Mitgliedschaft im Verein auch ordentliche Mitglieder
des ADAC e. V., München, sind.
II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein.
Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte
und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich
besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Kandidaten können
nur vom Vorstand bei der Mitgliederversammlung zur Abstimmung
vorgeschlagen werden.
Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
IV. Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub
Beiträge in Geld, als Sachzuwendungen oder Dienste leisten.
Fördermitglieder kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses das Recht zur
Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt werde. Fördermitglieder
haben kein aktives und passives Wahlrecht in einer Mitgliederversammlung
§ 4 Aufnahme
I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem beantragt werden. Der
Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht
bekannt gegeben zu werden.
Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in
Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht
rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.
§ 5 Beiträge
I. Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen
Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die
Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der
Mitgliederliste oder Ausschluss.
II. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung für den Schluss
eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist erfolgen.
III. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des
Ortsclubs gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den
fälligen Beitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung kann innerhalb von
2 Wochen nach Kenntnis von der Streichung schriftlich oder in Text form
Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet
die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der
Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird
nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung
rechtswirksam.
IV. Die Wenn es im Interesse des Ortsclubs oder des zuständigen
Regionalclubs oder des Gesamtclubs notwendig erscheint, kann ein
Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Ortsclub ausgeschlossen
werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem
Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche
Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem
Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Der Beschluss
darf außerdem nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem ADAC Regionalclub
Vorstand gefasst werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands
steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Die Berufung hat auf schiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig
eingelegt, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung ab
schließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem
Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch
oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem
Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als
beendet gilt.
§ 7 Organe
Die Organe des Ortsclubs sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie
muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs
stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle
Mitglieder sind in Textform per Fax oder per E-Mail oder über die
Internetseite des Ortsclubs (http://www.msc-heiligenhaus.de) mindestens
3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuladen.
II. Der ADAC Regionalclub-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung
mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Genehmigung des Protokolls
b) Bericht des Vorstandes (Vorsitzender, Schatzmeister, Sportbericht)
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Feststellung der Stimmliste
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahlen
g) Voranschlag für das Geschäftsjahr
h) Anträge mit Inhaltsangabe
i) Verschiedenes
IV. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur
ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die
Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Nordrhein. Die Delegierten
müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Nordrhein sein oder die
Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 der ADAC-Gesamtclubsatzung erfüllen.
Wenn Angestellte des ADAC, der ADAC Regionalclubs oder des Ortsclubs
Mitglieder des Ortsclubs sind, so können diese nicht zu Delegierten für
die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs gewählt werden.
§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung
I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied
eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch
ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives Wahlrecht).
II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig
einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu
verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen
behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit
Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich
bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Auflösung des Ortsclubs
III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die
Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl
durch Handzeichen durchzuführen.
IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten
auch durch Handzeichen entschieden werden.
V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem
Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der
Mitglieder-versammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.
Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von
Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.
VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung
ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse
hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von 2 Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet werden. Dem ADAC-Regionalclub-Vorstand ist die
Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.
VII. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des
ADAC-Regionalclub Vorstandes steht das Recht zu, an allen
Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne
Stimmrecht teilzunehmen.
VIII. Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder an der
Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen,
und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben
können oder müssen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann Außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC
Regionalclub-Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs.
§ 11 Der Vorstand
I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
1. der/ die erste Vorsitzende
2. der/ die stellvertretende Vorsitzende
3. der/ die Schatzmeister (in)
II. Der geschäftsführende Vorstand muss über seine gesamte Amtszeit
ordentliches ADAC-Mitglied sein.
III. Der/Die erste Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein
Stellvertreter, vertritt den Ortsclub in Gemeinschaft mit einem anderen
Vorstandsmitglied.
IV. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und
geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu
führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können mit Zustimmung aller
Vorstandsmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in
ähnlichen Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann einen
Beschluss auch ganz oder teilweise schriftlich, auch per E-Mail oder auf
den im vor stehenden Satz genannten Kommunikationswegen fassen, wenn
zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder dieser Form der
Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss des Vorstands
ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll auf
zunehmen.
V. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den
Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der
Ortsclubs-Satzung, der Satzung des ADAC Regionalclubs- und der
Gesamtclubsatzung.
VI. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung
gewählt. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss Mitglied des ADAC
sein. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher
Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.
VII. Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Pflichten
ist gegenüber dem Ortsclub und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit trägt der Anspruchsteller
VIII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter
des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig
IX. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sowie mit
Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben Anspruch
auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslaen. Die Höhe
bestimmt der Vorstand.
X. Der Schriftverkehr zwischen dem Ortsclub mit dem ADAC-Präsidium oder
dem ADAC-Verwaltungsrat oder dem ADAC-Vorstand oder den Mitarbeitern des
ADAC e. V muss ausschließlich über den ADAC-Regionalclub geführt werden
§ 12 Rechnungsprüfer
Zur Prüfung des Finanzgebarens werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Die
Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie
haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung
Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu
erstatten.
§ 13 Satzungsänderungen
I. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des ADAC-Regionalclub-Vorstandes
in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit
im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der
Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.
II. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft
und der Mitglieder-versammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss
wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclub Vorstand sowie vom
Präsidium des ADAC genehmigt ist.
§ 14 Monatsversammlung
Jeden Monat soll eine Zusammenkunft stattfinden. Hierbei werden
allgemein interessierende Frage erörtert bzw. Beschlüsse über
abzuhaltende Veranstaltungen gefasst und dafür notwendige Einteilungen
getroffen.
§ 15 Auflösung
I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen erfolgen.
Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung mindestens
zwei Liquidatoren.
§ 16 Vermögensverwendung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen
a) zu 25 % an die ADAC-Nordrhein-Stiftung zur Erfüllung gemeinnütziger
Aufgaben
b) zu 25% an die ADAC-Luftrettung zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben
c) zu 50% an die Stadt Overath mit der Auflage, es zur Verhütung von
Verkehrsunfällen zu verwenden.
§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als
Ortsclub Mitglied ist Overath – Heiligenhaus. |