MSC Heiligenhaus

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S a t z u n g

des Motor-Sport-Club Heiligenhaus Rhein-Berg e.V. im ADAC

Stand 04.03.2024

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

I. Der am 1. Mai 1952 in Heiligenhaus gegründete Ortsclub führt den Namen

„Motor-Sport-Club Heiligenhaus Rhein-Berg e.V. im ADAC“.

Er hat seinen Sitz in Heiligenhaus bei Overath und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln    (VR 501125) eingetragen.

II. Der Ortsclub muss während seines Bestehens mindestens 7 ordentliche ADAC Mitglieder aufweisen.

III. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

I.  Zweck des Ortsclubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzung des ADAC Gesamtclubs sowie des Regionalclubs ADAC Nordrhein. Er wahrt die Beschlüsse des ADAC Präsidiums sowie des ADAC Verwaltungsrates sowie die Belange der gesamten ADAC Organisation.

II. Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Er tritt für die Mobilität aller Verkehrsteilnehmer ein unter Berücksichtigung des Natur-, Umwelt- und Klimaschutzes. Bei der Ausübung des Sports bzw. bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Ortsclub durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Ortsclubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Ortsclub trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Ortsclub betätigt sich aktiv auf dem Gebiet der Verkehrssicherheit, des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Ortsclub setzt sich für die Erhaltung, Pflege und Nutzung des kraftfahrttechnischen Kulturguts ein.

III. Der Ortsclub und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Regionalclubs Nordrhein und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein. Der Ortsclub trägt dafür Sorge, dass möglichst alle seine Mitglieder parallel zu ihrer Mitgliedschaft im Verein auch ordentliche Mitglieder des ADAC e. V., München, sind.

II. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

III. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Kandidaten können nur vom Vorstand bei der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgeschlagen werden.

Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

IV. Der Ortsclub kann Fördermitglieder aufnehmen, die dem Ortsclub Beiträge in Geld, als Sachzuwendungen oder Dienste leisten. Fördermitglieder kann aufgrund eines Vorstandsbeschlusses das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen gewährt werde. Fördermitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht in einer Mitgliederversammlung

§ 4 Aufnahme

I. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

II. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden.

Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder in Textform Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

§ 5 Beiträge

I. Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.

II. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.

III. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis von der Streichung schriftlich oder in Text form Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

IV. Die Wenn es im Interesse des Ortsclubs oder des zuständigen Regionalclubs oder des Gesamtclubs notwendig erscheint, kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstands aus dem Ortsclub ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich gegenüber dem Vorstand oder schriftlich Stellung zu nehmen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Der Beschluss darf außerdem nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem ADAC Regionalclub Vorstand gefasst werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat auf schiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung ab schließend über die Berufung. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 7 Organe

Die Organe des Ortsclubs sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

I. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind in Textform per Fax oder per E-Mail oder über die Internetseite des Ortsclubs (http://www.msc-heiligenhaus.de) mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

II. Der ADAC Regionalclub-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.

III. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Genehmigung des Protokolls

b) Bericht des Vorstandes (Vorsitzender, Schatzmeister, Sportbericht)

c) Bericht der Rechnungsprüfer

d) Feststellung der Stimmliste

e) Entlastung des Vorstandes

f) Wahlen

g) Voranschlag für das Geschäftsjahr

h) Anträge mit Inhaltsangabe

i) Verschiedenes

IV. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gemäß Abs. I wählen nur ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs Nordrhein. Die Delegierten müssen Mitglied des ADAC Regionalclubs Nordrhein sein oder die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 der ADAC-Gesamtclubsatzung erfüllen. Wenn Angestellte des ADAC, der ADAC Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so können diese nicht zu Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Regionalclubs gewählt werden.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

I. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives Wahlrecht).

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen

b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen

c) Auflösung des Ortsclubs

III. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

IV. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

V. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitglieder-versammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung gerichtet sind.

VI. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem ADAC-Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

VII. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des ADAC-Regionalclub Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

VIII. Der Vorstand kann vorsehen, dass Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen, und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann Außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des ADAC Regionalclub-Vorstandes

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs.

§ 11 Der Vorstand

I. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

1. der/ die erste Vorsitzende

2. der/ die stellvertretende Vorsitzende

3. der/ die Schatzmeister (in)

II. Der geschäftsführende Vorstand muss über seine gesamte Amtszeit ordentliches ADAC-Mitglied sein.

III. Der/Die erste Vorsitzende, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter, vertritt den Ortsclub in Gemeinschaft mit einem anderen Vorstandsmitglied.

IV. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes können mit Zustimmung aller Vorstandsmitglieder auch als Telefon- oder Videokonferenzen oder in ähnlichen Verfahren durchgeführt werden. Der Vorstand kann einen Beschluss auch ganz oder teilweise schriftlich, auch per E-Mail oder auf den im vor stehenden Satz genannten Kommunikationswegen fassen, wenn zugleich mit diesem Beschluss alle Mitglieder dieser Form der Beschlussfassung ihre Zustimmung erteilen. Der Beschluss des Vorstands ist bei der darauffolgenden Vorstandssitzung in das Protokoll auf zunehmen.

V. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ortsclubs-Satzung, der Satzung des ADAC Regionalclubs- und der Gesamtclubsatzung.

VI. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Mindestens ein Mitglied des Vorstands muss Mitglied des ADAC sein. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung.

VII. Die Haftung der Vorstandsmitglieder bei Wahrnehmung ihrer Pflichten ist gegenüber dem Ortsclub und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Anspruchsteller

VIII. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig

IX. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslaen. Die Höhe bestimmt der Vorstand.

X. Der Schriftverkehr zwischen dem Ortsclub mit dem ADAC-Präsidium oder dem ADAC-Verwaltungsrat oder dem ADAC-Vorstand oder den Mitarbeitern des ADAC e. V muss ausschließlich über den ADAC-Regionalclub geführt werden

§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden 2 Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13 Satzungsänderungen

I. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des ADAC-Regionalclub-Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.

II. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitglieder-versammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclub Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

§ 14 Monatsversammlung

Jeden Monat soll eine Zusammenkunft stattfinden. Hierbei werden allgemein interessierende Frage erörtert bzw. Beschlüsse über abzuhaltende Veranstaltungen gefasst und dafür notwendige Einteilungen getroffen.

§ 15 Auflösung

I. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Liquidatoren.

§ 16 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen

a) zu 25 % an die ADAC-Nordrhein-Stiftung zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben

b) zu 25% an die ADAC-Luftrettung zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben

c) zu 50% an die Stadt Overath mit der Auflage, es zur Verhütung von Verkehrsunfällen zu verwenden.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub Mitglied ist Overath – Heiligenhaus.